Vereinbarung zur Überlassung von Arbeitsmitteln – Vorlage

Mustervorlage Vereinbarung zur Überlassung von Arbeitsmitteln
Hier liegen drei Dokumente als Piktogramm übereinander.

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Arbeitgeber haben die Möglichkeit, den Arbeitnehmern Betriebsmittel auf privater Basis zur Verfügung zu stellen. Dem Arbeitgeber steht es frei, ob die Nutzung der Arbeitsmittel untersagt oder gestattet ist.

Zur Verfügung werden die notwendigen Arbeitsmittel insbesondere an Außendienst und Montagemitarbeiter, für Tätigkeiten im Homeoffice sowie leitenden Mitarbeitern gestellt. Dazu zählen unter anderem:

  • Dienstwagen
  • Smartphone
  • Laptop / PC
  • Diktiergerät
  • Werkzeuge
  • Maschinen
  • Geschäftsunterlagen

Zweck einer Überlassungsvereinbarung von Arbeitsmitteln

Eine Überlassungsvereinbarung wird insbesondere zur Vermeidung von Streitigkeiten geschlossen, vornehmlich bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Die überlassenen Arbeitsmittel werden in einer Inventarübersicht aufgelistet.

Wissenswert:

Die überlassenen Arbeitsmittel verbleiben im Eigentum des Arbeitgebers.

Aufgrund eines geldwerten Vorteils und der Haftungsbegrenzung empfiehlt sich der Ausschluss von der privaten Nutzung.

Kontrolle seitens des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber unterliegt, falls die Privatnutzung von Telekommunikationseinrichtungen erlaubt wird, dem Telemediengesetz. Damit besteht, vorausgesetzt, es besteht keine ausdrückliche Einwilligung des Arbeitnehmers, keine Befugnis für die Kontrolle des Inhalts seitens des Arbeitgebers. Erfolgt die Veranlassung des Arbeitgebers, sind in der gesetzlichen Unfallversicherung die Instandhaltung, die Verwahrung und Beförderung sowie die Erneuerung von Schutzausrüstungen, Arbeitskleidung und Arbeitsgeräten bei einer versicherten Tätigkeit mitzuberücksichtigen. Gegeben ist der ursprüngliche Zusammenhang zwischen der schadenverursachenden Ausübung und der versicherten Tätigkeit dann, wenn ein Zusammenhang zur Beförderung , Verwahrung, Erneuerung oder der Instandhaltung von Arbeitsmitteln respektive den dafür notwendigen Maßnahmen vorliegt.

Vorlage zur Arbeitsmittelüberlassung

Diese Vorlage regelt die Überlassung von Arbeitsmitteln. Die Vereinbarung erlangt die Wirksamkeit mit der Unterzeichnung des Arbeitnehmers sowie dem Arbeitgeber und ist damit ein Bestandteil des Arbeitsvertrages.

Ist die private Nutzung von Arbeitsmitteln erlaubt?

Die private Nutzung ist im Arbeitsvertrag oder einer Vereinbarung zur Überlassung von Arbeitsmitteln geregelt. Besteht eine dieser Varianten nicht, wird der Gegenstand lediglich zu Dienstzwecken überlassen. Werden die Arbeitsmittel vom Arbeitnehmer trotzdem privat genutzt, gilt dies als Pflichtverletzung. Mögliche Folgen sind eine Abmahnung oder die Kündigung. Wenn die private Nutzung im Unternehmen üblich ist, kann im Ausnahmefall von einer Genehmigung seitens des Arbeitgebers ausgegangen werden. Voraussetzung hierfür ist das Wissen der privaten Nutzung sowie die Hinnahme über längere Zeit ohne Widerspruch.

Wer haftet im Schadenfall?

Der Arbeitnehmer kann für die Schäden haftbar gemacht werden, weil der Verbleib des Eigentums in der Regel beim Arbeitgeber bleibt. Im Schadenfall gelten die arbeitsrechtlichen Vorgaben in Bezug auf die Haftung. Die Haftung beschränkt sich jedoch nach den Grundsätzen über den innerbetrieblichen Ausgleich von Schäden:

  • keine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit
  • anteilige Haftung bei mittlerer Fahrlässigkeit
  • volle Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit

Im Normalfall regelt der Arbeitsvertrag den Umgang in Bezug auf die Bewahrungs- und Obhutspflicht mit den Arbeitsmitteln. Hinzu kommen die Weisungen des Arbeitgebers.

Für Schäden bei der privaten Nutzung ist der Arbeitnehmer nach allgemeinen privatrechtlichen Regeln haftbar. In diesen Fall greift die abgestufte Haftungsprivilegierung nicht, sodass der Arbeitnehmer auch bei geringer Fahrlässigkeit haftbar ist. Keine Haftungspflicht besteht bei normale Gebrauchsspuren und Abnutzung.

Schadenersatz bei verspäteter Rückgabe

Schadensersatz seitens des Arbeitgebers besteht nicht nur im Schadenfall an Arbeitsmitteln, sondern auch bei der verspäteten Rückgabe. Voraussetzung ist der tatsächlich entstandene Schaden aufgrund der verspäteten Rückgabe gegenüber dem Arbeitgeber, sofern der Arbeitsvertrag oder die Zusatzvereinbarung einen Passus bezüglich einer Vertragsstrafe für die verspätete Rückgabe beinhaltet.